Verein für offene Jugendarbeit | anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
Die "Gunga e.V." wurde im Jahre 1983 mit dem Ziel gegründet in Helmbrechts ein Jugendzentrum zu betreiben. Im September 1993 war es dann soweit: Der Jugendtreff PUR wurde unter der Trägerschaft der "Gunga" eröffnet. Im Jahr 2003 startete man mit der Gemeindejugendarbeit in Stammbach. Nachdem zuerst eine Jugendhütte als Treffpunkt diente wurde kurze Zeit später der damalige Jugendtreff Keck (heute Jugendtreff Zoom) eröffnet. Die Gemeindejugendarbeit in den Gemeinden Marktschorgast, Schwarzenbach a. Wald und Marktleugast folgten.
Ab sofort kann man sich für den Fachtag der Offenen Kinder- und Jugendarbeit anmelden! Dieser findet am Dienstag, den 05.12.2023 im Helmbrechtser Schärwerk statt.
Das genaue Programm und alle weiteren Informationen findet ihr unter www.gstoo.de/FachtagOKJA
Das "Gunga Treffen" findet jeden zweiten Donnerstag im Monat um 20.00 Uhr im Helmbrechtser Jugendtreff PUR statt. Bei Fragen über "Die Gunga e.V." wenden Sie sich bitte an den 1. Vorsitzenden Pascal Bächer.
1. Vorstand
Pascal Bächer
mail: baecherp@gmx.de
stellv. Vorsitzende
Lena Grießhammer
mail: lena.griesshammer@gmx.de
Kassier: Klaus Wolf
Schriftführerin: Claudia Schrepfer
Kassenprüfer
Rainer Grießhammer
Renate Baumann
Beisitzer: Andrea Grießhammer, John Höllerich, Jutta Süß, Stefan Hess
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen "Die Gunga" und hat seinen Sitz in Helmbrechts. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hof einzutragen.
§ 2
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Aufgabe des Vereins ist die Unterstützung bestehender und die Entwicklung eigener
Aktivitäten, die geeignet sind, die Jugendwohlfahrt zu fördern und zu einer Erziehung der Jugend im Sinne der demokratischen Grundordnung beizutragen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Veranstaltungen zur kulturellen und musischen Bildung und zur Medienerziehung;
b) Politische Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen;
c) Die Entwicklung von Angeboten zur Freizeitgestaltung junger Menschen;
d) Die Förderung der Zusammenarbeit aller in der Jugendarbeit tätigen Vereine und sonstigen Organisationen und Gruppierungen; e) Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der in der Jugendarbeit Tätigen.
§ 3
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff der Abgabenordnung ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zugunsten einer gemeinnützigen, Jugendarbeit betreibenden Organisation zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4
1) Jede Person, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt, kann Mitglied werden. Der Beitritt erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Beitritts in der Mitgliederversammlung.
2) Bei der Bekanntgabe des Beitritts kann jedes Vereinsmitglied gegen die Aufnahme Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. In diesem Falle entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss.
4) der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Mit dem Eingang der Erklärung endet die Mitgliedschaft.
§ 5
1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- den Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt oder
- durch sein Verhalten oder durch öffentliche Äußerungen das Ansehen oder die Arbeit des Vereins schädigt
oder
- seine Beiträge nicht satzungsgemäß entrichtet.
2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 6
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2) Darüber hinaus können alle in der Jugendarbeit tätigen oder daran interessierten Personen auf Einladung an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Die Wahl des Vorstandes und des Beirates;
b) Die Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes und für die Verwendung der Finanzmittel des Vereins;
c) Die Behandlung der in § 2 festgelegten Aufgaben des Vereins;
d) Die Kontrolle des Vorstandes, insbesondere durch die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Kassenberichtes;
e) Die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen, die bestimmte Arbeitsvorhaben in Unterstützung der Vorstandschaft planen und durchführen;
f) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder gemäß § 4 und § 5;
g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) Die Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 5 und § 20 Abs. 1.
§ 9
1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
2) Die Jahreshauptversammlung ist jährlich in den ersten drei Monaten von der Vorstandschaft einzuberufen. Mit der Einladung ist ein Jahresbericht zu versenden.
3) Eine Mitgliederversammlung muss von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragt.
4) Eine Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
§ 10
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
2) Wählbar zum Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins.
3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins nach aussen berechtigt.
§ 12
1) Der Beirat besteht aus einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Zahl von Beisitzern, die für festgelegte Aufgabenbereiche zuständig sind. Die
Zahl der Beisitzer darf vier nicht übersteigen.
2) Im inneren Verhältnis des Vereins entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes und Beirates sind
a) Die Durchführung der gemäß § 8 Punkt b) beschlossenen Richtlinien zu gewährleisten;
b) Die Verwaltung der Finanzen;
c) Die Führung eines Beschlussprotokolles von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen; das Protokoll kann jedes Mitglied der Gunga einsehen;
d) Die Führung der Mitgliederliste
e) Die Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 9;
f) Die Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Jahreshauptversammlung.
§ 14
1) Innerhalb des Vereins besteht eine Jugendgruppe, der alle Vereinsmitglieder angehören, die Jugendliche sind. "Jugendlicher" ist dabei jeder junge Mensch, der das 10.
Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2) Die Jugendgruppe hat das Recht auf eigene Gestaltung ihrer Angelegenheiten und gibt sich hierfür ein eigenes Statut. Sie bildet ein Sondervermögen und führt eine
eigene Rechnung.
§ 15
1) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. Sie müssen spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen.
2) Satzungsändernde Anträge sind in der Tagesordnung anzukündigen. Sie sind mit der Einladung zu verschicken.
3) Dringlichkeitsanträge und Geschäftsordnungsanträge während der Mitgliederversammlung sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung zulässig.
4) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Gunga.
§ 16
1) Nach Entlastung des Vorstandes ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei stimmberechtigten Versammlungsmitgliedern, zu bilden.
2) Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter.
3) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins gemäß § 4.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden geheim in getrennten Wahlgängen gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
5) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6) Über die durchgeführte Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahlunterlagen sind aufzubewahren.
§ 17
1) Vorstand und Beirat werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit zu
wählen.
3) Alle Wahlen sind in der Tagesordnung anzukündigen.
§ 18
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt mindestens 1.-- DM pro Monat.
§ 19
Diese Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit von einer Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 20
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zu. Dies schließt § 3 Abs.5 ein.
2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich
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